Prüfwesen
Wir als GTÜ-Prüfpartner führen für Sie eine Vielzahl von amtlichen und nichtamtlichen Untersuchungen durch. Weiterführende Informationen zu den amtlichen Untersuchungen finden Sie in den entsprechenden Unterpunkten. Die nichtamtlichen entnehmen Sie bitte den Unterpunkten im Bereich Gutachterwesen.
ist für einen PKW, welcher älter als 3 Jahre ist, in der Regel alle 24 Monate fällig. Hierbei werden alle sicherheitsrelevanten Komponenten des Fahrzeuges geprüft. Um diese dann erfolgreich abzuschließen, ist auch ein Nachweis über die Untersuchung der Abgase vorgeschrieben. Besitzt das Fahrzeug eine Gasanlage, ist auch über deren Prüfung ein Nachweis notwendig. Sollte das Fahrzeug einmal mit mehr als kleinen, sogenannten “geringen Mängeln”, vorgestellt werden, ist eine Nachkontrolle nötig, welche innerhalb eines Monats durchzuführen ist.
Prüflisten für alle Fahrzeuge finden Sie hier:
PKW | 24 Monate (bei Erstzulassung 36 Monate) |
KOM (Bus) | 12 Monate |
LKW bis 3,5 t | 24 Monate |
LKW über 3,5 t | 12 Monate |
Anhänger bis 0,75 t | 24 Monate (bei Erstzulassung 36 Monate) |
Anhänger bis 3,5 t | 24 Monate |
Anhänger über 3,5 t | 12 Monate |
Motorrad | 24 Monate |
Traktor bis 3,5 t | 24 Monate |
Traktor ab 3,5 t | 12 Monate (bis 40 km/h 24 Monate) |
Ausnahmen bilden Rettungsfahrzeuge, Taxen, Mietwagen und Wohnmobile
Gewichte = zulässiges Gesamtgewicht
Geschwindigkeit = bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
muss, bis auf wenige Ausnahmen, bei allen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Hauptuntersuchung nachgewiesen werden. Hierbei werden in Abhängigkeit von Fahrzeugtyp und Kraftstoffart Untersuchungen der Abgasqualität und der Motorsensorik vorgenommen. Der Nachweis kann durch den Prüfingenieur oder gegebenenfalls durch die entsprechende Kfz-Werkstatt erbracht und vorgelegt werden. Dieser sollte höchstens aus dem Vormonat sein, um bei der Hauptuntersuchung anerkannt zu werden.
Folgende Fahrzeuge benötigen einen Nachweis
AU Pflicht- Grundlage Anlage VIII der STVZO
PKW, LKW, BUS | Diesel ab Januar 1977 Benzin ab Juli 1969 |
Motorrad | ab Januar 1989 (mehr 50ccm und/oder 45km/h) |
Geschwindigkeit = bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
ist für alle Flüssiggas- und Erdgasfahrzeuge vorgeschrieben. Sie kann durch den Prüfingenieur oder durch eine entsprechend zertifizierte Kfz-Werkstatt ausgestellt werden. Um bei der Hauptuntersuchung anerkannt zu werden, sollte sie nicht älter als ein Jahr sein.
Änderungen an Fahrzeugen benötigen eine entsprechende Bestätigung, damit die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Hier wird dokumentiert, dass die Veränderung zulässig und gegebenenfalls fachgerecht durchgeführt wurde. Ein Teilegutachten oder ein anderes geeignetes Dokument gibt Aufschluss über entsprechende Auflagen, welche an die Veränderungen gebunden sind. Ebenfalls sind dort auch Informationen über die Notwendigkeit einer technischen Abnahme und deren Eintragung in die Fahrzeugpapiere zu finden.
Beispiele:
- Leichtmetallfelge
- Fahrwerksfedern und Dämpfer
- Leistungsänderungen bei Krafträdern
Änderungen, welche ohne technische Modifikationen einhergehen, wie zum Beispiel die Reduzierung des zulässigen Gesamtgewichts eines Nutzfahrzeuges aus steuerlichen Gründen, müssen entsprechend bestätigt und beim Straßenverkehrsamt vorgelegt werden.
Beispiele:
- Ablastung ohne technischer Änderung
Ab einem bestimmten Fahrzeugalter und einem festgelegten zulässigen Gesamtgewicht müssen LKW und deren Anhänger sowie Busse regelmäßig zur Sicherheitsprüfung vorgestellt werden.
Die Prüflisten finden Sie hier:
Fristen SP - Grundlage Anlage VIII der STVZO
KOM (Bus) | älter als 12 Monate: älter als 36 Monate: |
6 Monate nach der letzten HU 3, 6 und 9 Monate nach der letzten HU |
LKW von 7,5 bis 12t über 12t |
älter als 36 Monate: älter als 42 Monate: |
6 Monate nach der letzten HU 6 Monate nach der letzten HU |
Anhänger über 10t | älter als 36 Monate: | 6 Monate nach der letzten HU |
... zuvor ist keine SP notwendig |
Gewichte = zulässiges Gesamtgewicht
Fahrzeugalter = gerechnet ab Erstzulassung
Unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Anhängers sowie auch des Zugfahrzeuges besteht die Möglichkeit, die Geschwindigkeit des Gespannes auf 100 km/h zu erhöhen. Diese ist dann in die Fahrzeugpapiere einzutragen. Gern erstellen wir für Sie das für die nötige Eintragung erforderliches Dokument.
Fahrzeuge deren Erstzulassung mehr als 30 Jahre zurückliegt, können dem Gesetzgeber nach als erhaltungswürdiges Kulturgut eingestuft werden. Dadurch ist die Nutzung eines kostenmindernden “07er-Kennzeichens” oder des “H-Kennzeichens” möglich. Hierfür sollte sich das Fahrzeug insgesamt technisch wie optisch in einem guten Zustand befinden. Auch die Originalität des Fahrzeuges ist für eine positive Bewertung entscheidend, allerdings sind zeitgenössische Veränderungen durchaus zulässig. Gern stehen wir Ihnen auch vor der Bewertung beratend zur Seite.
Um das Fahrzeug in Verkehrsverbotszonen (Umweltzonen) bewegen zu dürfen, ist die Anbringung einer entsprechenden Feinstaubplakette nötig. Gern stellen wir Ihnen diese aus.